7.9. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn auf die Formel gemäss Richtlinie vom 7. Juli 1994 abgestellt würde, ein geringerer als von den Beschwerdeführern beantragter Unternutzungsabzug resultierte. Denn gegebenenfalls wäre zufolge einer Fläche von über 30 m2 der Wohnraum (63 m2) doppelt zu berücksichtigen (vgl. Schätzungsprotokoll und E. 7.2.2.). 7.10. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.