7.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Kanton Aargau sowohl bei der Festsetzung des Unternutzungsabzugs beim Eigenmietwert als auch des Arbeitszimmerabzugs bei den Berufskosten in erster Linie auf die Raumeinheiten gemäss Schätzungsprotokoll abzustellen ist. Hinsichtlich dieser - 28 -