AGVE 2009 S. 308 ff.). Nach der aargauischen Rechtsprechung wird demnach bei der Berechnung des - 27 - Arbeitszimmerabzugs – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer – in erster Linie auf die Raumeinheiten gemäss Schätzungsprotokoll abgestellt. 7.7.4. Die Beschwerdeführer haben zusammen mit der Beschwerde einen Zeitungsartikel vom 3. Februar 2021 mit dem Titel "Homeoffice und Steuern […]" eingereicht. Darin ist folgendes Beispiel aufgeführt: