7.7.3. Gemäss aargauischer Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Arbeitszimmerabzugs nach sogenannten Raumeinheiten zu verfahren (VGE vom 7. Juni 2000 [BE.1998.00391-K2]; AGVE 1995 S. 446 f.). Für die Berechnung des Mietanteils von Arbeitszimmern wird auf das Schätzungsprotokoll gemäss VBG abgestellt. Dabei wird der prozentuale Anteil der Raumeinheiten der beruflich genutzten Räume an den gesamten Raumeinheiten des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt.