7.7. 7.7.1. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass bei den Berufskosten der Arbeitszimmerabzug unbestrittenermassen mit der Formel der Richtlinie vom 7. Juli 1994 berechnet werde. Beim Unternutzungs- und Arbeitszimmerabzug müsse die gleiche Methode zur Anwendung kommen, da ansonsten Gleichartiges bzw. Vergleichbares nicht gleich, sondern Gleiches ungleich behandelt würde.