Die Verwendung einer genaueren Methode in einem Kanton, wo die dafür nötigen Grundlagen von allgemeinen Gebäudeschätzungen her vorhanden sind, wird dadurch nicht ausgeschlossen (VGE vom 7. Juni 2000 [BE.1998.00391-K2]). Aufgrund der gemachten Ausführungen bestehen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung triftige Gründe, um von der Berechnungsmethode gemäss Rundschreiben vom 7. Juli 1994 abzuweichen und stattdessen die genauere aargauische Methode anzuwenden.