Zudem erfolgt auch die Festlegung des Eigenmietwerts nach Raumeinheiten (VGE vom 7. Juni 2000 [BE.1998.00391-K2]). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass beim Eigenmietwert gemäss DBG grundsätzlich auf die Berechnung gemäss VBG abgestellt wird bzw. lediglich der aargauische Wert um 20 % erhöht wird (vgl. Rundschreiben der ESTV "Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2007" vom 21. Februar 2008; Wegleitung zur Steuererklärung 2013, S. 31). Da in der Regel die eher kleineren (Kin- der-) Zimmer nicht mehr genutzt werden, führt die Berechnungsweise der ESTV tendenziell zu einem übersetzten Abzug.