vorzunehmen ist (S. 31; die Wegleitungen der Steuerperioden 2014 bis 2023 lauten gleich). Die Berechnungsweise nach Raumeinheiten drängt sich auf, da es um die proportionale Berücksichtigung der Unternutzung im Hinblick auf die gesamte Wohnfläche geht. Zudem erfolgt auch die Festlegung des Eigenmietwerts nach Raumeinheiten (VGE vom 7. Juni 2000 [BE.1998.00391-K2]).