7.5.2. Das Rundschreiben vom 7. Juli 1994 enthält im Einklang mit der Lehre wesentliche Richtlinien für die verfassungs- und gesetzesgerechte Auslegung von Art. 21 Abs. 2 DBG (BGE 135 II 416 E. 2.5.). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, weshalb folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten ist: Verwaltungsverordnungen statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten.