7.5. 7.5.1. Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Formel der Richtlinie vom 7. Juli 1994 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre im gesamten Anwendungsbereich des DBG gelte, und dass der Kanton Aargau davon nicht abweichen dürfe, zumal die abweichende aargauische Rechtsprechung vom Bundesgericht nie geprüft worden sei.