berücksichtigen, dass gutsituierte Steuerpflichtige – unter anderem aus Standes- oder Repräsentationsgründen – in der Regel höhere Erwartungen an den Wohnkomfort haben und deshalb mehr Raum beanspruchen als Personen in engen finanziellen Verhältnissen. Weiter ist zu beachten, dass sich der Wohnbedarf nach einer Verkleinerung des Haushaltes oft ausdehnt; erfahrungsgemäss wird so viel Platz gebraucht, wie vorhanden ist (BGE 135 II 416 E. 2.5.3. m.w.H.). 7.4. 7.4.1. Die Vorinstanz hat den Unternutzungsabzug wie folgt berechnet (vgl. Einspracheentscheid):