"Die Festsetzung des Eigenmietwertes bei Unternutzung erfolgt, indem der Gesamtmietwert proportional auf die tatsächlich genutzten Räume verlegt wird. Dabei sind Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (Entre, Estrich, Garage usw.) zusammen in der Regel zwei Räumen gleichzusetzen; über 30 m2 grosse Räume gelten als zwei Räume. Für die Bemessung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden Mietwert ausgegangen. Beispiel