21 Abs. 2 DBG). Gemäss dem zweiten Teil dieser Bestimmung wird auf dem Eigenmietwert ein Einschlag (Unternutzungsabzug) gewährt, wenn wegen Verminderung der Wohnbedürfnisse (endgültiger Auszug der Kinder, Tod eines Ehegatten etc.) nur noch ein Teil der selbstbewohnten Liegenschaft tatsächlich genutzt wird (Locher, Kommentar zum DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 21 DBG N 72).