6.9. Die in der Steuerperiode 2013 in Form von Darlehenszinsen ausgerichteten Beträge, welche einen Zins von 1.5 % übersteigen, sind als Handschenkungen (Art. 242 Abs. 1 OR) zu qualifizieren und berechtigen zu keinem Abzug. 6.10. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführer beantragen ferner, dass ihnen auf dem Eigenmietwert ihres selbstbewohnten Einfamilienhauses für zwei zufolge Auszugs der Kinder ungenutzte Zimmer ein Unternutzungsabzug von CHF 6'048.00 zu gewähren sei. Die Vorinstanz liess diesbezüglich nur CHF 3'421.00 zum Abzug zu. - 22 -