6.6.3. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, dass für die Frage, ob Darlehenszinsen von 6 % angemessen seien, in erster Linie auf die bei der Darlehensgewährung im Jahr 2000 geltenden Zinsen abzustellen sei. Denn ein wirtschaftlich denkender Darlehensnehmer hätte das Darlehen spätestens im Jahr 2012 gekündigt oder neu verhandelt (E. 6.6.2.).