Mangels gegenteiliger Abrede hätten die Beschwerdeführer das Darlehen mit einer Frist von sechs Wochen kündigen können (vgl. Art. 318 OR); trotz fehlender ausdrücklicher Regelung im Gesetzestext gilt Art. 318 OR bei verzinslichen Darlehen auch für den Borger (Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 318 OR N 6). - 20 -