Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass das Rundschreiben vom 25. Februar 2013 für mit Eigenkapital finanzierte Darlehen, welche von der Gesellschaft dem Beteiligten oder diesem nahestehenden Personen gewährt werden, lediglich einen Mindestzinssatz von 1.5 % vorsieht. Wird ein Darlehen mit einem Zinssatz von weniger als 1.5 % gewährt, greift die widerlegbare Vermutung des Vorliegens einer geldwerten Leistung an den Beteiligten oder an eine diesem nahestehende Person. Bei einem Zinssatz von mindestens 1.5 % wird hingegen angenommen, es liege keine geldwerte Leistung vor.