6.4.3. Die Beschwerdeführer führen zu Recht aus, dass sich dieses Rundschreiben auf das Verhältnis zwischen der juristischen Person und dem Anteilseigner bzw. einer diesem nahestehenden Person bezieht. Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes gilt die Vermutung, dass bei der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung und bei der natürlichen Person eine geldwerte Leistung aufzurechnen sind. Da es vorliegend um ein Darlehen zwischen natürlichen Personen geht, erweist sich die Anwendung des Rundschreibens vom 25. Februar 2013 als nicht sachgerecht.