6.3.2. Die vorgenannte Regelung im DBG zielt auf "Schuldzinsen für Pseudodarlehen" und damit auf die gefestigte gerichtliche Praxis zu geldwerten Leistungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen und dem dabei massgebenden Drittvergleich. Mit anderen Worten soll verhindert werden, dass unter Einsatz von Fremdmitteln steuerfreie Kapitalgewinne erzielt und gleichzeitig die Darlehensschuld sowie Darlehenszinsen abgezogen werden, was zu einer ungerechtfertigten doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen führen würde (VGE vom 1. Mai 2019 [WBE.2018.464] m.w.H.).