Sowohl Schenkungen als auch Darlehen sind steuerlich nicht zuzulassen und fallen bei der Festsetzung der Steuerfaktoren ausser Betracht. Die in der Steuerperiode 2013 in Form von Darlehenszinsen ausgerichteten Beträge sind als Handschenkungen (Art. 242 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]) zu qualifizieren und berechtigen zu keinem Abzug (vgl. VGE vom 17. Oktober 2018 [WBE.2018.139]). 5.6. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.