5.5. Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (E. 3.3.1.). Nachdem das Konstrukt der Verknüpfung von Schenkungen und Darlehen im Jahr 2007 in der vorliegenden Ausgestaltung als Steuerumgehung zu qualifizieren ist, sind vom Einkommen abziehbare Schuldzinsen steuerlich nicht anzuerkennen. Sowohl Schenkungen als auch Darlehen sind steuerlich nicht zuzulassen und fallen bei der Festsetzung der Steuerfaktoren ausser Betracht.