die Rechtsprechung zu Unterhaltsbeiträgen verwiesen werden, welche analog gilt. Selbst wenn aus der Veranlagung des Unterhaltsschuldners keine Abzüge für Unterhaltszahlungen hervorgehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG), muss der Empfänger erhaltene Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern (Art. 23 lit. f DBG; VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.314]). 5.4.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch das dritte Element einer Steuerumgehung, das Vorliegen einer erheblichen Steuerersparnis, zu bejahen.