Dem ist entgegenzuhalten, dass sich bei periodischen Steuern die Rechtskraft nicht nur auf eine bestimmte Steuerperiode, sondern auch nur auf eine bestimmte steuerpflichtige Person bezieht. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher betreffend die geltend gemachten Schuldzinsen hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 abweichend von den Steuerveranlagungen von D._____ und E._____ beurteilt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 5.3.2.; Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 147-153a DBG N 11). Im Weiteren kann auf - 16 -