5.4.7. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass es nicht angehen könne, die dem Erfolg bzw. der Steuerersparnis gegenüberstehenden Mehreinnahmen des Fiskus bei den Darlehensgebern ausser Acht zu lassen. Denn dieser dürfe sich nicht zulasten der Bürger bereichern, was hier einträfe, falls das nämlich Betreffnis gleichzeitig beim Borger (kein Abzug) und beim Darleiher (volle Erfassung) besteuert würde. Eine solche Zweifachbesteuerung desselben Substrats sei dem Schweizer Steuerrecht fremd. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich bei periodischen Steuern die Rechtskraft nicht nur auf eine bestimmte Steuerperiode, sondern auch nur auf eine bestimmte steuerpflichtige Person bezieht.