5.4.6. Der Steuervorteil liegt hier also zumindest in der Progressionssenkung bei den Eltern im Vergleich zur Progressionserhöhung bei den Kindern und dies so lange, wie die Progression der Kinder niedriger ist als diejenige der Eltern (VGE vom 17. Oktober 2018 [WBE.2018.139]). Das Spezialverwaltungsgericht hat von den Beschwerdeführern die Steuererklärungen und Steuerveranlagungen 2013 von D._____ und E._____ einverlangt. Die Beschwerdeführer haben diese nicht eingereicht, mit der Begründung, darauf keinen Zugriff zu haben. Dabei ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführer mit den Schenkungen und den vereinbarten Darlehenszinsen ihren Töchtern gegenüber grosszügig zeigten.