5.4.3. Der Rechtsprechung und Lehre lässt sich, soweit ersichtlich, nicht entnehmen, ab welchem Betrag von einer erheblichen Steuerersparnis auszugehen ist. Nach Ansicht des Spezialverwaltungsgerichts ist wegen der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) unabhängig von der Gesamthöhe der zu bezahlenden Steuern bereits eine Steuerersparnis im tiefen dreistelligen Betrag als erheblich zu qualifizieren.