im Jahr 2007 mit den Töchtern getroffene Rechtsgestaltung schliessen lässt. 5.3.3. Die Beschwerdeführer haben das mittels Darlehen zurückerhaltene Schenkgut nicht explizit angelegt und konnten also auch die versprochenen Darlehenszinsen nicht durch Anlage der Darlehen erwirtschaften. In wirtschaftlicher Hinsicht macht die vorliegende Konstellation daher für die Beschwerdeführer nur beim Einbezug der Steuerfolgen Sinn. Mit der Vereinbarung von hohen Darlehenszinsen versuchten sie einen entsprechend höheren Abzug vom Einkommen und damit eine ungerechtfertigte Steuerer- - 14 -