Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, dass die teilweise Darlehensrückzahlung im Jahr 2010 die Steuerersparnis für die Steuerperiode 2010 und die Folgejahre reduzierte. Die erst 2010 erfolgte Rückzahlung kann hingegen bereits in zeitlicher Hinsicht keinen aussersteuerlichen Grund für die im Jahr 2007 getroffene Rechtsgestaltung (Schenkungen und Darlehen) darstellen.