Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das objektive Element der Steuerumgehung aufgrund der Kombination von Schenkungen und Darlehen nur dann zu verneinen, wenn Kinder den Eltern mit dem Schenkgut zwecks Vermögensanlage Darlehen gewähren und die Eltern den Nachweis erbringen, die fragliche Darlehenssumme konkret angelegt und damit eine Rendite erzielt zu haben, welche in der Höhe dem an die Kinder weitergereichten Darlehenszins entspricht (E. 3.4.2). Von den Beschwerdeführern wird weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie im Jahr 2007 und in den Folgejahren die Darlehenssummen gesondert anlegten und einen Ertrag von 5 % erzielten.