In rechtlicher Hinsicht kann offenbleiben, ob der vereinbarte Zins einem Drittvergleich standhält. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das objektive Element der Steuerumgehung aufgrund der Kombination von Schenkungen und Darlehen nur dann zu verneinen, wenn Kinder den Eltern mit dem Schenkgut zwecks Vermögensanlage Darlehen gewähren und die Eltern den Nachweis erbringen, die fragliche Darlehenssumme konkret angelegt und damit eine Rendite erzielt zu haben, welche in der Höhe dem an die Kinder weitergereichten Darlehenszins entspricht (E. 3.4.2).