5.2. 5.2.1. Hinsichtlich des objektiven Elements einer Steuerumgehung muss die gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheinen (E. 3.3.1.). 5.2.2. Die zeitgleiche Vornahme von Schenkungen und Darlehen zwischen Eltern und Kindern ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als ungewöhnlich zu bezeichnen (E. 3.3.2.). 5.2.3. Die Beschwerdeführer machen betreffend das objektive Element der Steuerumgehung geltend, dass Anfang 2007 im Rahmen von Schenkungen physisch je CHF 50'000.00 an D._____ und E._____ transferiert worden - 12 -