Die Vorinstanz geht damit im Einspracheentscheid auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zumindest implizit ein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher diesbezüglich zu verneinen. 5. 5.1. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid mit Verweis auf den VGE vom 17. Oktober 2018 (WBE.2018.139) aus, dass der Schuldzinsabzug in der Steuerperiode 2013 betreffend die beiden Darlehen von D._____ und E._____ aus dem Jahr 2007 infolge Steuerumgehung nicht zu gewähren sei.