4.4.3. Gemäss Einspracheentscheid leitet die Vorinstanz aus dem Rundschreiben vom 25. Februar 2013 lediglich analog ab, dass vereinbarte Zinssätze einem Drittvergleich standhalten müssen. Im Weiteren führt die Vorinstanz mit Verweis auf den Einspracheentscheid vom 22. September 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 aus, dass angesichts der von den Beschwerdeführern gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erzielten Kapitalrendite von 1.59 % eine höhere Verzinsung als 1.5 % gegenüber einem Dritten nicht gewährt worden wäre. Die Vorinstanz geht damit im Einspracheentscheid auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zumindest implizit ein.