Beziehungsweise es wäre nicht denkbar, dass eine solche Verzinsung bei einer Beziehung unter Dritten angewendet worden wäre. Zudem muss auch hier erwähnt werden, dass es sich bei den Schuldzinsen um steuermindernde Abzüge handelt, weshalb bei höherem Zinssatz von Steueroptimierung resp. je nach dem sogar von Steuerumgehung ausgegangen werden muss. Auch hier ergeben sich somit keine neuen Erkenntnisse (Verweis auf die weiterführenden Ausführungen dazu im Einspracheentscheid vom 22. September 2022 über die Kantons und Gemeindesteuern 2013), welche eine andere Beurteilung zulassen würden. (…)" - 11 -