Denn obgleich im Rundschreiben vom 25. Februar 2013 unverkennbar lediglich ein Mindestzins vorgeschrieben sei, meine die Steuerkommission R._____, ohne irgendeine Logik allein auf diesen Minimalzins abstellen zu müssen; nur dieser Satz sei hier massgeblich und dürfe nicht überschritten werden. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht mit diesen Vorbringen befasst habe. 4.4.2. Im Einspracheentscheid steht bezüglich Zinsen des Opa-Darlehens Folgendes: "(…)