4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführer brachten in der Einsprache vor, dass betreffend Zins des Opa-Darlehens die Anwendung des Rundschreibens vom 25. Februar 2013 nicht sachgerecht sei, da sich dieses auf das Verhältnis zwischen der juristischen Person und dem Anteilseigner bzw. einer diesem nahestehenden Person beziehe. Dabei gehe es darum zu verhindern, dass ein steuerbarer Gewinnbestandteil bei der juristischen Person unbesteuert an die natürliche Person fliesse. Damit werde also bezweckt, die gesetzlich vorgesehene wirtschaftliche Doppelbelastung, nämlich die Besteuerung auf Ebene juristische Person und auf Ebene natürliche Person sicherzustellen.