Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend zu verzichten. Zum einen wäre dies mit einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren, zumal es um die Beurteilung einer schon über zehn Jahre zurückliegenden Steuerperiode geht. Zum anderen liegt keine schwere Gehörsverletzung vor (vgl. Bundesgerichtsurteil - 10 - vom 4. März 2024 [9C_551/2022] E. 4.3.1.; Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2024 [1C_577/2022] E. 2.3.; Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.3.).