sentlich qualifiziert werden, da, wenn der Ansicht der Beschwerdeführer gefolgt würde, sowohl das objektive als auch das subjektive Element der Steuerumgehung zu verneinen wäre. Angesichts dessen verletzte die Vorinstanz die Begründungspflicht, indem sie sich im vorliegenden Einspracheentscheid nicht mit den Vorbringen, wonach es betreffend die Rechtsgeschäfte im Jahr 2007 an der zeitgleichen Vornahme und damit am objektiven Element der Steuerumgehung sowie zufolge teilweiser Darlehensrückzahlung an der Steuerersparnisabsicht fehle, auseinandersetzte bzw. sich dazu äusserte. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend zu verzichten.