4.3.2. Die Vorinstanz wies die Anträge, wonach betreffend die Darlehen aus dem Jahr 2007 Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen seien, mit Verweis auf die Ausführungen im VGE vom 17. Oktober 2018 (WBE.2018.139) und im Einspracheentscheid vom 22. September 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie mit dem Hinweis, dass sich vorliegend keine neuen Tatsachen ergäben, die eine andere Beurteilung zuliessen, ab (vgl. Einspracheentscheid). Dem VGE vom 17. Oktober 2018 (WBE.2018.139) und dem Einspracheentscheid vom 22. September 2022 kann hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in der Einsprache vorgebrachten Einwände nichts entnommen werden. Letztere können auch nicht als unwe-