__ im Jahr 2010 CHF 30'000.00 zurückbezahlt hätten. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Vorinstanz auf diese Vorbringen im Einspracheentscheid nicht eingegangen sei. Das Verwaltungsgerichtsurteil vom 17. Oktober 2018 (WBE.2018.139) äussere sich eingehend zu den Darlehen in den Jahren 2011 / 2012, habe es jedoch versäumt, sich auch mit den früheren Darlehen aus dem Jahr 2007 und deren Umstände und Grundlagen zu befassen.