4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Auf ihre Vorbringen sei die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht eingegangen. Die Vorinstanz sei deshalb ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/2022] E. 2.2.1.).