3.4.3. Zum subjektiven Element wird im VGE vom 17. Oktober 2018 (WBE.2018. 139) ausgeführt, dass das steuerliche Konstrukt, um in wirtschaftlicher Hinsicht akzeptiert zu werden, nicht nur für die Kinder, sondern auch für die Beschwerdeführer als Darlehensnehmer wirtschaftlich Sinn machen müsse. Offensichtlich hätten die Beschwerdeführer das mittels Darlehen und zu Anlagezwecken zurückerhaltene Schenkgut gar nicht explizit angelegt und die versprochenen Darlehenszinsen also nicht durch Anlage der Darlehen erwirtschaften können. In wirtschaftlicher Hinsicht mache die vorliegende Konstellation daher für die Beschwerdeführer nur bei einem Einbezug der Steuerfolgen Sinn.