Dafür sei es jedoch unabdingbar, dass der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, die fragliche Darlehenssumme konkret angelegt und damit eine Rendite erzielt zu haben, welche in der Höhe dem an die Kinder weitergereichten Darlehenszins entspreche. Die Beschwerdeführer hätten das ursprüngliche Schenkgut jedoch nicht gesondert angelegt – jedenfalls sei den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen und die Beschwerdeführer machten auch nichts dergleichen geltend. Mit dem Wertschriftenvermögen von CHF 2'386'000.00 hätten die Beschwerdeführer im Jahr 2012 lediglich eine Rendite von 1.68 % (CHF 40'200.00) erreicht. Aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses in Q.