3.4.2. Im VGE vom 17. Oktober 2018 (WBE.2018.139) wird ausgeführt, dass es fraglich sei, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche generalisierend die Konstellation der gleichzeitigen Schenkung und Darlehensgewährung zwischen Eltern und ihren Kindern als ungewöhnlich bezeichne, nicht über das Ziel hinausschiesse. Gerade im Verhältnis von in Finanzangelegenheiten häufig unerfahrenen Kindern und vermögenden Eltern, welche sich insoweit besser auskennen würden, könne es durchaus Sinn ergeben, wenn Kinder von ihren Eltern erhaltenes Schenkgut nicht nur mit deren Unterstützung anlegten, sondern die Vermögensanlage der Einfachheit halber den Eltern überliessen.