3.3.2. Das Bundesgericht bejahte Steuerumgehung in einem Fall, wo die Eltern mit ihren Kindern gleichzeitig Schenkungs- und Darlehensverträge abschlossen (Bundesgerichtsurteil vom 3. April 2017 [2C_842/2016]). Zum objektiven Element der Steuerumgehung führt das Bundesgericht aus, es sei zwar durchaus üblich, dass Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge als -6- Schenkungen ausrichten. Auch das Aufnehmen eines von den Kindern gewährten Darlehens erscheine für sich genommen nicht ungewöhnlich. Die zeitgleiche Vornahme der beiden Rechtsgeschäfte sei indessen als ungewöhnlich zu bezeichnen (Bundesgerichtsurteil vom 3. April 2017 [2C_842/ 2016] E. 3.3.1.).