3. 3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 DBG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken abgezogen werden. Das aargauische Steuerrecht lässt bei der Einkommenssteuer Schuldzinsen ebenfalls zum Abzug zu (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Zudem können nachgewiesene Darlehensschulden bei der Vermögenssteuer abgezogen werden (vgl. § 52 Abs. 1 StG).