2. 2.1. Der Sohn der Beschwerdeführer, C._____ (geboren am tt.mm. 1983), erhielt zu Weihnachten 2000 von seinem Grossvater mütterlicherseits CHF 100'000.00 geschenkt. Mit diesem Schenkgut gewährte C._____ den Beschwerdeführern Ende 2000 / Anfang 2001 ein verzinsliches Darlehen zu 8 % pro Jahr (nachfolgend: Opa-Darlehen). Im Jahr 2010 zahlten die Beschwerdeführer davon CHF 50'000.00 zurück. Soweit sie in der Beschwerde (S. 6) schreiben, dass die teilweise Rückzahlung bereits im Jahr 2009 erfolgt sei, muss es sich um einen Verschrieb handeln. Denn zum einen deklarierten die Beschwerdeführer in ihrer Steuererklärung 2009 noch eine Darlehensschuld gegenüber C._____ von CHF 100'000.00;