{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-11-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-13_2024-11-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10935", "Checksum": "f0e151919e02c04bd82da7d996628804"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2023.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.11.2024 3-BB.2023.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:43:06", "Checksum": "5bbbfe28d1232ab4f76fa729f59b3abf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.11.2024 3-BB.2023.13\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2023.13\nP 188\n\nUrteil vom 21. November 2024\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Lämmli\nRichter Biondo\nGerichtsschreiber Fäs\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____\nvom 9. März 2023\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2013\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 20. Januar 2023 wurden A._____ und B._____ von der\nSteuerkommission R._____ für das Jahr 2013 zu einem steuerbaren\nEinkommen von CHF 233'300.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden von den Schuldzinsen von CHF 21'500.00, welche mit\nvon ihren drei Kindern gewährten Darlehen im Zusammenhang stehen,\nlediglich CHF 750.00 berücksichtigt.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 20. Januar 2023 erhoben A._____ und B._____\nmit Schreiben vom 20. Februar 2023 Einsprache und beantragten\nFolgendes:\n\nDas steuerbare Einkommen sei auf CHF 228'500.00 festzusetzen.\n\n3.\nMit Entscheid vom 9. März 2023 wies die Steuerkommission R._____ die\nEinsprache ab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (Zustellung am 24. März\n2023) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitiger Beschwerde vom\n24. April 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen\nfolgenden Antrag:\n\nDas steuerbare Einkommen sei auf CHF 224'900.00 festzusetzen, unter Kostenfolge zulasten des Staates.\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n5.\nDie Steuerkommission R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\n6.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat A._____ und B._____ das Formular\n\"Aufnahme der Raumeinheiten und der zusätzlichen Mietwerte\" ihrer\nselbstbewohnten Liegenschaft zugestellt und diese um Einreichung von\nUnterlagen ersucht.\n-3-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2013. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990.\n\n2.\n2.1.\nDer Sohn der Beschwerdeführer, C._____ (geboren am tt.mm. 1983),\nerhielt zu Weihnachten 2000 von seinem Grossvater mütterlicherseits\nCHF 100'000.00 geschenkt. Mit diesem Schenkgut gewährte C._____ den\nBeschwerdeführern Ende 2000 / Anfang 2001 ein verzinsliches Darlehen\nzu 8 % pro Jahr (nachfolgend: Opa-Darlehen). Im Jahr 2010 zahlten die\nBeschwerdeführer davon CHF 50'000.00 zurück. Soweit sie in der\nBeschwerde (S. 6) schreiben, dass die teilweise Rückzahlung bereits im\nJahr 2009 erfolgt sei, muss es sich um einen Verschrieb handeln. Denn\nzum einen deklarierten die Beschwerdeführer in ihrer Steuererklärung 2009\nnoch eine Darlehensschuld gegenüber C._____ von CHF 100'000.00; zum\nanderen führen sie in ihrem Schreiben vom 6. September 2024 wie auch in\nder Einsprache (S. 2) aus, dass das Opa-Darlehen im Jahr 2010 zur Hälfte\namortisiert worden sei. Die Vertragsparteien reduzierten den Zins ab dem\nJahr 2013 auf 6 % pro Jahr.\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführer übergaben ihren Töchtern D._____ (geboren am\ntt.mm. 1985) und E._____ (geboren am tt.mm. 1988) Anfang 2007 per\nHandschenkung je CHF 50'000.00. Am 20. Juni 2007 schlossen beide\nTöchter Darlehensverträge mit dem Beschwerdeführer als\nDarlehensnehmer über eine jährlich mit 5 % zu verzinsende Darlehenssumme von je CHF 50'000.00 ab. Die Darlehenssummen von je\nCHF 50'000.00 wurden am 2. Juli 2007 an den Beschwerdeführer überwiesen. Im Jahr 2010 reduzierte dieser seine Darlehensschuld gegenüber\nD._____ mittels Rückzahlung von CHF 30'000.00 auf CHF 20'000.00.\nSoweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 6) schreiben, dass die\nteilweise Rückzahlung an D._____ bereits im Jahr 2009 erfolgt sei, muss\nes sich um einen Verschrieb handeln. Denn zum einen deklarierten die\nBeschwerdeführer in ihrer Steuererklärung 2009 noch eine Darlehensschuld gegenüber D._____ von CHF 50'000.00; zum anderen führen sie in\nder Einsprache (S. 2) wie auch zu Beginn der Beschwerde (S. 1) aus, dass\nvom Darlehen von D._____ CHF 30'000.00 im Jahr 2010 zurückbezahlt\nworden seien.\n-4-\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer verpflichtete sich mit jeweils zwei separaten Schenkungsverträgen vom 11. Dezember 2011, D._____ CHF 150'000.00 und\nC._____ CHF 100'000.00 per 1. Januar 2012 auszurichten. Zudem\nverpflichteten sich die Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom\n17. Dezember 2011, E._____ einen Betrag von CHF 50'000.00 per\n1. Januar 2012 auszurichten. Gleichzeitig gewährten D._____ und\nC._____ dem Beschwerdeführer sowie E._____ den Beschwerdeführern\nmit separaten Darlehensverträgen vom 11. resp. 17. Dezember 2011 zu\n5 % verzinsliche Darlehen in Höhe der jeweiligen Schenkungsbeträge,\nauszahlbar per 1. Januar 2012.\n\n2.4.\nIn ihrer Steuererklärung 2013 deklarierten die Beschwerdeführer die vorgenannten Darlehen wie folgt:\n\nGläubiger / Gläubigerin Schuldbetrag CHF Zins CHF\n\nC._____ 50'000.00 3'000.00\nC._____ 100'000.00 5'000.00\nD._____ 170'000.00 8'500.00\nE._____ 100'000.00 5'000.00\n\n2.5.\nDie Vorinstanz liess in der Veranlagung sowie im Einspracheentscheid betreffend die von den Kindern gewährten Darlehen nur hinsichtlich des Opa-\nDarlehens Schuldzinsen von CHF 750.00 (1.5 % anstatt 6 %) zum Abzug\nzu.\n\n"}