9.2.2. Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 310'000.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem geringen bis maximal mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 8'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 24 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das steuerbare Einkommen auf CHF 105'000.00 festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.