Vor diesem Hintergrund kann die in Erw. 6.3.3 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur steuerlichen Behandlung des gesetzlichen Gewinnanteilsrechts nach BGBB nicht einschlägig sein, würde damit doch eine nach steuersystematischen Grundsätzen nicht gewollte Besteuerungslücke begründet. - 23 - 9. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG).